Allgemeine Geschäftsbedingungen
MASA Transport Solutions - Marko Sargic, Laxenburger Straße 220/B3, Deutschstraße 11/B4, 1230 Wien, Österreich · office@masa-transport.com
1. Bedingungen / Voraussetzungen
Die Erteilung des Auftrages kann schriftlich (formlos per E-Mail oder durch firmenmäßig gezeichnetes Offert) oder mündlich am Telefon erfolgen. Um Ihnen einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten garantieren zu können, gehen wir davon aus, dass die Transportwege frei zugänglich, statisch geeignet und ausreichend dimensioniert sind. Vorhandene Aufzüge dürfen von uns unter Berücksichtigung der vom Hersteller vorgegebenen Einschränkungen genutzt und für den An-/Abtransport verwendet werden.
2. Grundbedingungen
Vereinbarungsgemäße Durchführung des Auftrages setzt voraus, dass nicht extreme Witterungsbedingungen oder nicht vorhersehbare Baustellen bzw. behördliche Sperrung der Zu-/Abfahrtswege (Überschwemmung, Schneefall, Glatteis, etc.) eine Leistungserbringung erschweren bzw. unmöglich machen.
3. Normalarbeitszeit
Montag bis Samstag von 08:00 bis 18:00. Überstundenzuschläge werden gesondert abgerechnet, bei Stundenvereinbarungen gilt der vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten gegengezeichnete Arbeitsschein als Grundlage. Minimale Verrechnung: 2 Stunden (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarungen). Wegzeit: Für An- und Abfahrt innerhalb Wien wird einmalig eine Stunde verrechnet. Sonstige Wegzeiten gemäß Vereinbarung.
4. Haftung gemäß Beförderungsbedingungen für den Gütertransport
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen; es steht ihm jedoch in jedem Fall frei, die Entschädigung zu leisten. Für einen etwaigen Schadensersatz wird immer vom Zeitwert und nicht vom Anschaffungswert ausgegangen.
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehen bleibenden Transportautos, sofern nichts anderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen (z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Öfen und mechanischen Werken);
d) für Schäden wie zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxidation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
e) für Schäden oder Verlust an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
f) für Funktionsschäden an Elektrogeräten (z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV-, Hifi- oder ähnliche Geräte);
g) für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
h) für Schäden durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige oder ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
i) für Beschädigungen der Umzugsgüter bzw. an Wänden, Fenstern, Böden und Stiegengeländern während des Be- oder Entladens, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
j) für Beschädigungen, die in Folge einer Facharbeitertätigkeit (Tischler, Elektriker oder Installateur) entstehen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
k) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
5. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten nach Entladung und bei Auslandstransporten vor Beladung zu bezahlen.
6. Zahlungsverzug
Bei Überschreitung der Fälligkeit berechnen wir Ihnen die ortsüblichen Mahnspesen, Zinsen pro angefangenem Kalendermonat sowie Inkassospesen lt. Auslage.
7. Stornierung, Rücktrittsentgelt und Transportabbruch
Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Unternehmergeschäfte (B2B), bei denen der Auftraggeber den Transportvertrag als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens abschließt. Sie gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
7.1 Verbindliche Transportaufträge
Ein Transportauftrag gilt als verbindlich, sobald MASA Transport Solutions diesen angenommen oder bestätigt hat. Eine über das Website-Formular übermittelte unverbindliche Angebotsanfrage ist noch kein verbindlicher Transportauftrag.
Die nachstehenden Stornobedingungen gelten nur, sofern sie vor Vertragsabschluss wirksam in den Transportvertrag einbezogen wurden.
7.2 Stornorecht und Rücktrittsentgelt
Dem Auftraggeber wird vor Beginn der Transportdurchführung nach Maßgabe von 7.4 und unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen des § 909 ABGB ein vertragliches Rücktrittsrecht gegen Zahlung eines Rücktrittsentgelts (Reugeld gemäß § 909 ABGB) eingeräumt.
Für den nachweislichen Zugang der Stornierung gelten folgende Stufen:
- Mehr als 2 Geschäftstage vor vereinbarter Abfahrt: 0 % – kostenfreie Stornierung.
- Ab 2 bis einschließlich 1 Geschäftstag vor vereinbarter Abfahrt: 50 % des vereinbarten Nettofrachtpreises.
- Weniger als 1 Geschäftstag vor vereinbarter Abfahrt: 100 % des vereinbarten Nettofrachtpreises (Vollstorno).
Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Nettofrachtpreis des stornierten Transportauftrags, ohne Umsatzsteuer.
Die Beträge stellen vertraglich vereinbarte Rücktrittsentgelte dar. Eine zusätzliche Vertragsstrafe für dieselbe Stornierung wird nicht verrechnet. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
7.3 Definition und Berechnung der Geschäftstage
Als Geschäftstage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage in Österreich gemäß § 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz.
Maßgeblich sind der vertraglich vereinbarte Abfahrtszeitpunkt und die österreichische Ortszeit einschließlich der jeweils geltenden Sommer- oder Winterzeit (Europe/Vienna).
Die Grenzzeitpunkte werden rückwärts vom Kalendertag der vereinbarten Abfahrt bestimmt: Der Eintages-Grenzzeitpunkt liegt am ersten davorliegenden Geschäftstag, der Zweitages-Grenzzeitpunkt am zweiten davorliegenden Geschäftstag, jeweils zur gleichen österreichischen Ortsuhrzeit wie die vereinbarte Abfahrt. Der Abfahrtstag selbst wird nicht mitgezählt. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden übersprungen. Dies gilt auch dann, wenn die Abfahrt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag vereinbart ist.
Bei Zugang der Stornierung vor dem Zweitages-Grenzzeitpunkt ist die Stornierung kostenfrei. Bei Zugang ab dem Zweitages-Grenzzeitpunkt bis einschließlich des Eintages-Grenzzeitpunkts beträgt das Rücktrittsentgelt 50 %. Bei Zugang nach dem Eintages-Grenzzeitpunkt beträgt es 100 %, sofern das Rücktrittsrecht nach 7.2 noch besteht. Der Zugang genau an einem der beiden Grenzzeitpunkte fällt somit in die 50-%-Stufe.
Beispiel ohne dazwischenliegenden Feiertag: Bei vereinbarter Abfahrt am Montag um 10:00 Uhr liegt der Zweitages-Grenzzeitpunkt am Donnerstag um 10:00 Uhr und der Eintages-Grenzzeitpunkt am Freitag um 10:00 Uhr. Eine Stornierung genau am Donnerstag oder Freitag um 10:00 Uhr fällt in die 50-%-Stufe; nach Freitag um 10:00 Uhr gilt die 100-%-Stufe, sofern noch nicht mit der Durchführung begonnen wurde.
7.4 Bereits begonnene Transportdurchführung
Das vertragliche Rücktrittsrecht nach 7.2 endet mit Beginn der auftragsbezogenen Transportdurchführung durch MASA Transport Solutions oder einen beauftragten Frachtführer, insbesondere durch die Anfahrt zum Ladeort oder die tatsächliche auftragsbezogene Fahrzeugbereitstellung. Eine bloß interne Fahrzeugzuordnung oder die bloße Beauftragung eines Subunternehmers gilt für diese Klausel allein noch nicht als Beginn der Transportdurchführung. Die gesetzlichen Grenzen des § 909 ABGB bleiben unberührt.
Nach diesem Beginn gelten bei Stornierung, Nichtbeladung oder Transportabbruch anstelle der Rücktrittsentgeltstaffel die anwendbaren gesetzlichen und wirksam vereinbarten vertraglichen Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche. Deren Voraussetzungen und Höhe richten sich nach dem anwendbaren Recht; aus dieser Bestimmung ergibt sich kein automatischer Anspruch auf den vollen Frachtpreis.
Dies gilt für eigene Fahrzeuge und beauftragte Subunternehmer gleichermaßen. Eine doppelte Verrechnung derselben wirtschaftlichen Forderungsposition erfolgt nicht. Rücktrittsentgelt nach 7.2 und Ansprüche nach diesem Absatz werden für dieselbe Vertragsbeendigung nicht kumuliert.
7.5 Stornierungserklärung
Stornierungen sind in Textform, insbesondere per E-Mail an office@masa-transport.com, zu übermitteln. Die Erklärung muss lesbar auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und den Auftraggeber sowie den betroffenen Transportauftrag erkennen lassen; eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Maßgeblich ist der nachweisliche rechtliche Zugang bei MASA Transport Solutions, nicht die Absendung. Eine Bestätigung durch MASA Transport Solutions ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stornierung. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
7.6 Anerkennung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird vor verbindlicher Auftragserteilung ausdrücklich auf diese Stornobedingungen, insbesondere die 100-%-Stufe und das Ende des vertraglichen Rücktrittsrechts bei Beginn der Transportdurchführung, hingewiesen. Die maßgebliche AGB-Fassung wird ihm vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht.
Mit verbindlicher Auftragserteilung unter wirksamer Einbeziehung dieser AGB und deren Annahme durch MASA Transport Solutions erkennt der Auftraggeber die Stornobedingungen als Vertragsbestandteil an. Ein erstmaliger Hinweis nach Vertragsabschluss ersetzt die erforderliche vorherige Einbeziehung nicht.
7.7 Zwingendes Recht
Zwingende Bestimmungen des österreichischen und internationalen Transportrechts, insbesondere gegebenenfalls der CMR, bleiben unberührt. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Lösungsrechte werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
8. Voraussetzung
Um Ihnen einen reibungslosen Ablauf und die Einhaltung der vereinbarten Kosten sicherstellen zu können, gehen wir von folgenden Voraussetzungen aus: die Transportwege sind frei zugänglich und Liftanlagen sind wie vereinbart zugänglich, nutzbar und statisch geeignet; freier Abstellplatz für den Möbeltransportwagen ist maximal 15 Meter vom Hauseingang entfernt; keine Leistungsbeeinträchtigung durch Schnee oder Eis.
9. Gesonderte Transporte für Valoren
(Gilt für Kaufleute, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen)
Eine gesonderte Transportversicherung (Valoren, Edelmetalle jeder Art, Ronden sowie Schmuck) kann via MASA Transport Solutions bei einem Versicherungsunternehmen nach Wahl von MASA Transport Solutions eingedeckt werden (generelle Eindeckung einer Versicherung, sofern der Auftraggeber diese nicht untersagt). Dies erfolgt nur gegen gesonderten Auftrag. MASA Transport Solutions hat keinen Einfluss auf die Abwicklung der Schadensbearbeitung oder auf die Höhe und den Zeitpunkt der Wiedergutmachung. MASA Transport Solutions ist berechtigt, eine Manipulationspauschale zu verrechnen, die in der Versicherungsprämie inkludiert ist und über die Frachtrechnung verrechnet wird. Bei Sendungen und Schadensfällen, bei denen eine Transportversicherung abgeschlossen wurde, verzichtet der Geschädigte auf Regressansprüche an MASA Transport Solutions; weiters ist die Haftung durch MASA Transport Solutions ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns gesonderte Transporte (Valoren, Edelmetalle jeder Art, Ronden sowie Schmuck) bekannt zu geben. Bei nicht Bekanntgabe haftet MASA Transport Solutions nicht für Beschädigung oder Verlust sowie nicht bei Verlust oder Beschädigung durch Dritte.
Der Auftraggeber ist berechtigt, seine eigene Transportversicherung zu verwenden. Dies muss schriftlich bekannt gegeben werden. Ein Regressverzicht, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, muss unterzeichnet werden. MASA Transport Solutions haftet nicht für Verlust oder Beschädigung bei Verwendung der eigenen Valorenversicherung.
MASA Transport Solutions haftet nicht, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die MASA Transport Solutions auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen MASA Transport Solutions nicht abwenden konnte.
Verluste sowie Beschädigungen müssen innerhalb von drei Werktagen schriftlich bekanntgegeben werden, andernfalls haftet MASA Transport Solutions nicht für etwaige Schäden oder Verluste.
10. Haftung für Valoren-Transporte
(Gilt für Kaufleute, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen)
Die Haftung für das Transportgut erstreckt sich von der Zeit der Übernahme in das Gewahrsam bis zur Ablieferung der Sendung. Bei Beschädigung und Verlust liegt die Höchstgrenze der Haftung bei 8,33 SZR je Kilogramm vom Rohgewicht der Sendung, bei Lieferfristüberschreitung bis zur Höhe der Frachtkosten. Bei Teilverlust oder Teilbeschädigung wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrunde gelegt. Haftung für Schäden an Sendungen sowie Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitungen durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretende Umstände sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche (auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbußen, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung) sind ausgeschlossen. MASA Transport Solutions haftet nicht für Beschädigungen an der Sendung, sollten diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein. Subsidiär gelten die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger (Lufttransport: Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; Straßentransport: CMR).
11. Verpackung & Wertangaben bei Valoren-Transport
(Gilt für Kaufleute, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen)
Die Verpackung muss neutral sein und darf nicht als Valoren-Transport gekennzeichnet werden. MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor, gekennzeichnete Pakete sowie unverpackte Ware nicht anzunehmen und den Auftrag abzulehnen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, wahrheitsgemäße Wertangaben bekannt zu geben. MASA Transport Solutions haftet nicht, wenn die Wertangabe nicht mit dem Auftrag übereinstimmt.
12. Paket Overnight Service
MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor, Wertsendungen bis EUR 10.000,- pro Paket mit einem Overnight Service zu versenden. Aus Sicherheitsgründen werden keine Unternehmensnamen genannt.
13. Direktfahrten
MASA Transport Solutions ist berechtigt, Direkttransporte durchzuführen. Diese dürfen jedoch einen Wert von EUR 100.000,- je Paket, höchstens aber EUR 250.000,- je verkehrsüblichem Transportmittel nicht überschreiten. MASA Transport Solutions haftet nicht für Wertgegenstände, die diesen Wert pro Paket oder pro Fahrt übersteigen. Der Auftraggeber ist sich bewusst, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und entsprechend zu verpacken. MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor, Pakete nicht umzupacken, wenn der Wert einer Sendung diese Grenze übersteigt.
14. Prämien
MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor, eine Manipulationspauschale zu verrechnen. Die Versicherungsprämie beträgt 0,4 % (4 Promille) vom Warenwert, jedoch mindestens EUR 25,-, jeweils exkl. 20 % gesetzlicher USt.
15. Höchstversicherungssummen
MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor, Wertsendungen bis EUR 10.000,- pro Paket mit einem Overnight Service zu versenden.
MASA Transport Solutions ist berechtigt, Direkttransporte durchzuführen. Diese dürfen jedoch einen Wert von EUR 100.000,- je Paket, höchstens aber EUR 250.000,- je verkehrsüblichem Transportmittel nicht überschreiten.
16. Rechtliches
Die Preise gemäß Kostenzusammenstellung sind auf Grund der Angaben des Absenders und/oder nach Feststellung des Spediteurs ermittelt. Zuschläge für Neben-, Mehr- und Sonderleistungen, Fahrgelder und amtliche Gebühren, die im Leistungsumfang nicht aufgeführt sind, sind zusätzlich entsprechend den Einzelpreisen bzw. den üblichen Preisen zu vergüten. Auf der Fahrt anfallende Straßengebühren, Steuern oder Fährkosten sind zusätzlich, ggf. anteilig, zu vergüten.
Wir arbeiten ausschließlich auf Grund der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) und den Beförderungsbedingungen für den Transport, in der jeweils gültigen Fassung.
Falls der Empfänger der Lieferungen ein Dritter ist, ist er vom Auftraggeber darüber zu informieren, wie er sich bei der Entladung und im Schadensfall zu verhalten hat, um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern.
17. Sonstiges
Gesondert berechnet werden (soweit nicht ausdrücklich vereinbart) eventuell notwendige Arbeiten von konsultierten Professionisten (Tischler, Elektriker, etc.) sowie sämtliche nicht durch unser Verschulden entstandenen Lagerungs- oder Mehrkosten, Standgelder, Wartezeiten, Grenzwartezeiten über 2 Stunden und allfällig beauftragte Versicherungen. Bei Pauschalpreisvereinbarungen entfallen oben genannte Sonderleistungen sinngemäß.
